Diebstahl aus Pkw – Festnahme und Verurteilung der Täter

teilen
WhatsApp
Email
teilen
WhatsApp
Email

Schweinfurt – Zwei algerische Staatsbürger entwendeten bereits vorletzten Samstag Gegenstände aus einem unverschlossenen Fahrzeug. Anschließend zahlten die Tatverdächtigen mit zwei entwendeten Bankkarten mehrere Einkäufe im Stadtgebiet. Beide konnten im Rahmen der Fahndung festgenommen werden.

Am Samstag, den 15.06.2024, gegen 07:45 Uhr, entwendeten zwei Männer einen Rucksack aus einem unversperrten Pkw in der Hauptbahnhofstraße. Sie nahmen zwei Bankkarten und eine Sonnenbrille an sich, ließen den Rucksack in einem Gebüsch zurück und entfernten sich. Anschließend tätigten sie mit den entwendeten Karten mehrere Einkäufe im Gesamtwert eines niedrigen dreistelligen Betrags.

Die Schweinfurter Polizei konnte einen 23- jährigen und einen 42-jährigen Algerier wenig später festnehmen.

Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurden die beiden Männer dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Beide Tatverdächtige wurden für mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen bis sie durch das Amtsgericht Schweinfurt im beschleunigten Verfahren zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt wurden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.