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Ladendiebe einen Tag nach der Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt

Schweinfurt -

Durch das sogenannte beschleunigte Verfahren folgte für zwei Ladendiebe am Mittwoch die Freiheitsstrafe. Ein aufmerksamer Zeuge hatte die beiden Männer am Dienstag beim Diebstahl von hochwertigen Parfums beobachtet und die Polizei informiert. Die mutmaßlichen Täter konnten im Rahmen der Fahndung festgenommen werden. Bereits einen Tag später standen sie vor dem Richter und mussten sich für ihre Taten verantworten.

Ein aufmerksamer Zeuge beobachte am Dienstagvormittag, gegen 10:15 Uhr, die beiden algerischen Männer im Alter von 20 und 42 Jahren, wie sie hochwertige Parfums aus den Regalen nahmen und anschließend den Drogeriemarkt in der Spitalstraße verließen. Durch eine sofort eingeleitete Fahndung der Schweinfurter Polizei konnten die beiden Männer im Stadtgebiet festgenommen werden.

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Auf Anordnung der Schweinfurter Staatsanwaltschaft nahmen die Beamten die Tatverdächtigen vorläufig fest und führten sie bereits am Donnerstag, einen Tag nach der Tat, dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Schweinfurt vor. Dieser verurteilte den 20-Jährigen im sogenannten beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und den 42-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die beide zur Bewährung ausgesetzt wurden. 

Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll dieStrafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen. 

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.

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