Sennfeld – Ein algerischer Staatsbürger entwendete am Montagnachmittag Parfüm im Wert von über 800 Euro. Der Mann wurde auf frischer Tat ertappt und bei seiner Flucht von der Polizei festgenommen. Bereits einen Tag nach der Tat wurde der 31-Jährige durch das Gericht zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt.
Am Montag, gegen 16:00 Uhr, hat ein algerischer Staatsbürger Parfüm aus einer Drogerie in der Schweinfurter Straße entwendet. Als der Mann mit dem Diebesgut das Geschäft verlassen wollte, löste er die akustische Diebstahlssicherung aus. Durch den Alarm aufgeschreckt flüchtete er zu Fuß vom Tatort. Die Schweinfurter Polizei wurde alarmiert und war schnell am Ort des Geschehens. Im Zuge der Fahndung haben die Beamten den Täter erkannt und festgenommen.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der 31-jährige Algerier, am Dienstagnachmittag, dem Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Der Angeklagte wurde durch das Gericht, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Verhandlung ist der Mann an einer Justizvollzugsanstalt überstellt worden.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.