Schweinfurt/ Innenstadt – Ein Tatverdächtiger entwendete am Donnerstagabend den Gelbeutel einer 21-Jährigen. Die junge Frau erkannte den Mann kurze Zeit später wieder und verständigte die Polizei. Diese konnte den jungen Mann festnehmen. Bereits einen Tag nach der Tat wurde der 21-Jährige zu einer mehrmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Am Donnerstag gegen 23:20 Uhr entwendete ein algerischer Staatsbürger den Geldbeutel einer jungen Frau im Bereich der Hauptbahnhofstraße und konnte zunächst flüchten.
Kurze Zeit später erkannte die junge Frau den Tatverdächtigen im Bahnhofsbereich wieder und verständigte die Schweinfurter Polizei. Als der Algerier die Beamten entdeckte, versuchte er sich seiner Beute zu entledigen und flüchtete. Er konnte jedoch nach kurzer Verfolgung vorläufig festgenommen werden.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der 21-Jährige am Freitag dem Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt und im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zu einer mehrmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Anmerkung: Erklärung „Beschleunigtes Verfahren“
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann.
Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.