Die neuen Vorgaben betreffen sowohl den stationären Handel als auch Online-Shops und andere Vertriebsformen. Gleichzeitig werden die Anforderungen an Werbung mit Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ deutlich verschärft.

### Neues Label informiert über Gewährleistungsrechte
Ein einheitliches Gewährleistungslabel soll künftig verständlicher darüber informieren, welche Rechte Käufer gegenüber dem Verkäufer haben.
Dazu gehört unter anderem die gesetzliche Mindestdauer der Gewährleistung von zwei Jahren. Verbraucher sollen außerdem auf einen Blick erkennen können, dass sie grundsätzlich zwischen einer kostenfreien Reparatur und einer kostenfreien Ersatzlieferung wählen können.
Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern, erklärt, Verbraucher müssten schnell erkennen können, welche Rechte ihnen gegenüber dem Verkäufer zustehen.
Eine Ausnahme gibt es für typische Einkäufe des täglichen Lebens im stationären Handel, wenn die Ware unmittelbar bezahlt und mitgenommen wird. Dazu zählt beispielsweise der Lebensmitteleinkauf im Supermarkt.
### Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe
Die neuen Vorgaben sollen zugleich die häufige Verwechslung von Garantie und Gewährleistung reduzieren.
Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist und gegenüber dem Verkäufer besteht, handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige zusätzliche Leistung eines Herstellers oder Händlers.
Für entsprechende Herstellergarantien gibt es künftig ebenfalls ein eigenes Label. Dieses darf verwendet werden, wenn die Garantie die gesamte Ware umfasst, länger als zwei Jahre gilt und für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursacht.
### Informationen zur Reparierbarkeit werden wichtiger
Auch die Reparierbarkeit von Produkten soll für Käufer transparenter werden.
Für bestimmte Waren müssen Verkäufer einen vorgesehenen EU-Reparierbarkeitswert angeben. Dies betrifft beispielsweise entsprechende Smartphones oder Tablets.
Existiert für ein Produkt noch kein solcher Wert, sollen Händler Informationen zu verfügbaren Ersatzteilen und Reparaturanleitungen bereitstellen, sofern ihnen diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
Zudem müssen Verbraucher darüber informiert werden, wie lange für ein Produkt Software-Updates angeboten werden.
### Strengere Regeln für Umweltwerbung
Deutlich enger werden auch die Grenzen für pauschale Umweltversprechen.
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder vergleichbare Aussagen dürfen nicht mehr ohne nachvollziehbare Grundlage verwendet werden. Unternehmen müssen entsprechende Umweltvorteile belegen können.
Als Orientierung für Verbraucher können unter anderem anerkannte Umweltzeichen wie der Blaue Engel oder das EU-Ecolabel dienen.
Problematisch sind künftig auch Aussagen, die einen falschen Eindruck über das gesamte Produkt vermitteln. Wird beispielsweise mit „100 Prozent recycelten Materialien“ geworben, obwohl sich die Aussage lediglich auf die Verpackung bezieht, darf dadurch nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt bestehe daraus.
Die Verbraucherzentrale Bayern sieht darin einen wichtigen Schritt gegen irreführende Umweltwerbung und für nachvollziehbarere Kaufentscheidungen.
### Eigene Nachhaltigkeitssiegel werden eingeschränkt
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln gelten strengere Anforderungen.
Unternehmen dürfen nicht mehr ohne Weiteres eigene Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel entwickeln und damit den Eindruck einer unabhängigen Auszeichnung erwecken.
Zulässig bleiben entsprechende Kennzeichnungen, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden. Die zugrunde liegenden Kriterien müssen transparent und überprüfbar sein.
Für Verbraucher sollen die neuen Vorgaben damit vor allem eines schaffen: mehr Klarheit darüber, welche Rechte beim Kauf bestehen und welche Aussagen über Nachhaltigkeit tatsächlich überprüfbar sind.