Schon gewusst? – Seit 2004 müssen sogenannte Alcopops einen Warnhinweis tragen, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Diese Regelung gilt für Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 Prozent. „Alcopops sind wegen ihrer bunten Verpackungen besonders attraktiv für Jugendliche. Ihr süßer Geschmack verdeckt dabei den Alkohol“, sagt Sabine Hülsmann von der Verbraucherzentrale Bayern. Daher müssen sie den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” tragen.
Kennzeichnungslücken sind problematisch
Allerdings sind nicht alle alkoholischen Mischgetränke von dieser Regelung betroffen. Biermischgetränke wie Radler, Getränke mit weniger als 1,2 Prozent Alkohol sowie Mischgetränke mit 10 Prozent und mehr benötigen keinen Warnhinweis. Darin sieht die Verbraucherzentrale Bayern ein Problem. Ernährungsexpertin Hülsmann: „Ein Wodka-Limonade-Getränk mit 3 Prozent Alkohol muss einen Warnhinweis tragen, ein ähnliches Produkt mit 10 Prozent jedoch nicht.“ Dies kann beim schnellen Blick zu Verwechslungen oder Fehleinschätzungen führen.