Nur einen Tag nach einem Ladendiebstahl in der Spitalstraße stand ein 24-jähriger Algerier bereits vor dem Richter. Der Mann soll Parfum im Wert von über 100 Euro entwendet haben und wurde von einer Streife der Schweinfurter Polizei auf frischer Tat festgenommen.
Der Diebstahl ereignete sich am Mittwoch gegen 15:00 Uhr in einer Drogerie der Innenstadt. Die Beamten, die den Vorfall beobachten konnten, nahmen den Tatverdächtigen unmittelbar fest. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde er bereits am Donnerstag dem Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt.
Im sogenannten beschleunigten Verfahren verurteilte der Richter den 24-Jährigen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Was ist ein beschleunigtes Verfahren?
Das beschleunigte Verfahren (§§ 417–420 StPO) ermöglicht eine besonders schnelle Aburteilung in einfach gelagerten Strafsachen. Die Strafe soll – so der Gesetzesgedanke – „der Tat auf dem Fuße folgen“.
Voraussetzungen:
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Die zu erwartende Freiheitsstrafe darf maximal ein Jahr betragen.
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Es muss sich um einen einfachen Sachverhalt oder eine klare Beweislage handeln.
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Die Hauptverhandlung muss sofort oder sehr zeitnah durchführbar sein.
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Die Staatsanwaltschaft muss einen entsprechenden Antrag stellen.
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Der Beschuldigte muss volljährig oder Heranwachsender (18–20 Jahre) sein.
Bei Jugendlichen ist dieses Verfahrensformat ausgeschlossen.
Das beschleunigte Verfahren wurde geschaffen, um Vorfälle mit eindeutiger Sachlage schnell und effizient zu verhandeln.