Zivilbeamte der Schweinfurter Polizei haben in der Innenstadt einen mutmaßlichen Ladendieb auf frischer Tat gestellt. Nur wenige Stunden später wurde der 31-Jährige im beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht Schweinfurt verurteilt.
Am Montag beobachteten Polizeibeamte in Zivil einen Mann in der Schweinfurter Innenstadt. Gegen 10:50 Uhr betrat er eine Drogerie in der Spitalstraße und entwendete nach Angaben der Polizei Parfüm im Wert von mehr als 100 Euro.
Nachdem der Mann das Geschäft verlassen hatte, gaben sich die Einsatzkräfte als Polizeibeamte zu erkennen, stellten ihn und nahmen ihn vorläufig fest.
**Präparierte Tasche mit Diebesgut gefunden**
Bei der anschließenden Durchsuchung fanden die Beamten das gestohlene Parfüm in einer speziell präparierten Tasche. Gegen den 31-jährigen algerischen Staatsangehörigen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt wurde der Mann noch am selben Tag einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt.
**Urteil noch am Tattag**
Das Gericht verurteilte den 31-Jährigen im sogenannten beschleunigten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich muss der Mann Sozialstunden leisten.
Damit folgte die strafrechtliche Entscheidung nur wenige Stunden nach der Tat.
**Was ist ein beschleunigtes Verfahren?**
Das beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt. Es kommt insbesondere bei einfachen Sachverhalten oder einer klaren Beweislage infrage und soll eine besonders schnelle gerichtliche Entscheidung ermöglichen.
Voraussetzung ist unter anderem ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft. In einem beschleunigten Verfahren darf keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden.
Ziel ist es, Fälle, die ohne umfangreiche Ermittlungen oder eine langwierige Beweisaufnahme geklärt werden können, möglichst zeitnah vor Gericht zu bringen.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren ist das beschleunigte Verfahren nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.
