Enttäuschtes Paar erhält bei einem Beratungsgespräch eine Ablehnung für sein Bauspardarlehen
Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag garantiert nicht automatisch die Auszahlung des vereinbarten Darlehens. Symbolfoto: KI-generiert

Verbraucherzentrale warnt vor abgelehnten Bauspardarlehen

Region -

Ein zuteilungsreifer Bausparvertrag führt nicht automatisch zur Auszahlung des vereinbarten Darlehens. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern lehnen Bausparkassen zunehmend Finanzierungen für den Hausbau oder die Modernisierung einer Immobilie ab.

Viele Betroffene erfahren demnach erst nach ihrem Darlehensantrag, dass neben der Zuteilungsreife weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, eine Ablehnung nicht ungeprüft hinzunehmen.

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Zuteilungsreife allein reicht nicht aus

Ein Bausparvertrag wird zuteilungsreif, wenn die vertraglich festgelegten Voraussetzungen erreicht sind. Dazu gehören beispielsweise ein bestimmtes Mindestguthaben, eine ausreichende Bewertungszahl und die Einhaltung der vorgesehenen Sparzeit.

Die Zuteilungsreife bedeutet jedoch nicht, dass das Bauspardarlehen ohne weitere Prüfung ausgezahlt wird. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert über die Bedingungen und Abläufe beim Bausparen.

„Wer einen Bausparvertrag abschließt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Bauspardarlehen später automatisch ausgezahlt wird, sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif ist und der Kunde es beantragt“, warnt Sibylle Miller-Trach, Rechtsreferentin für Finanzen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Die Bausparkasse könne zusätzliche Voraussetzungen verlangen und müsse vor einer Darlehensvergabe unter anderem prüfen, ob der Kunde die monatlichen Raten voraussichtlich dauerhaft bezahlen kann.

Kreditwürdigkeit und Immobilienwert werden geprüft

Neben Einkommen, laufenden Ausgaben und bestehenden finanziellen Verpflichtungen spielt auch der Wert der Immobilie eine wichtige Rolle. Die Bausparkasse prüft, ob das Haus oder die Wohnung als ausreichende Sicherheit für das beantragte Darlehen dienen kann.

Fällt die Bewertung der Immobilie zu niedrig aus oder bestehen Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit, kann die Bausparkasse die Auszahlung verweigern. Das gilt auch dann, wenn der Bausparvertrag bereits zuteilungsreif ist.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale werden Kunden in den Informationsgesprächen vor Vertragsabschluss häufig nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass für das spätere Darlehen weitere Bedingungen gelten.

Ablehnung schriftlich begründen lassen

Wird das Darlehen abgelehnt, verliert der Bausparvertrag für viele Kunden seinen wichtigsten Vorteil: die Möglichkeit, eine Finanzierung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen zu erhalten.

Betroffene sollten die Entscheidung deshalb nicht einfach akzeptieren. Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, die Bausparkasse schriftlich zu einer nachvollziehbaren Begründung aufzufordern.

Dabei sollte die Bausparkasse offenlegen, welche Kriterien sie geprüft hat und welche Voraussetzungen aus ihrer Sicht nicht erfüllt wurden. Zusätzlich empfiehlt es sich, die Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und die Angaben aus dem damaligen Beratungsgespräch zu kontrollieren.

Schlichtungsstelle kann bei Streit vermitteln

Kommt es zu keiner Einigung mit der Bausparkasse, können sich Betroffene an die zuständige externe Schlichtungsstelle wenden. Welche Stelle verantwortlich ist, lässt sich in der Regel den Vertragsunterlagen oder den Beschwerdeinformationen der jeweiligen Bausparkasse entnehmen.

Für Streitigkeiten mit privaten Bausparkassen besteht eine anerkannte außergerichtliche Schlichtungsstelle Bausparen. Der Schlichtungsantrag kann nach Angaben der Stelle mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail eingereicht werden.

Eine individuelle Beratung bei der Verbraucherzentrale oder durch einen Fachanwalt kann sinnvoll sein, wenn es um eine größere Finanzierungssumme oder mögliche vertragliche Ansprüche geht.

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