Wer ein neues Smartphone oder Tablet kauft und wegen eines Mangels eine Ersatzlieferung verlangt, muss sich nicht ohne Weiteres mit einem aufbereiteten Austauschgerät zufriedengeben. Das Landgericht München I hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern gegen Apple entschieden, dass der Ersatz für ein mangelhaftes Neugerät ebenfalls fabrikneu sein muss.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Austauschgeräte, die Apple im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bereitstellte. Diese Geräte konnten nach Angaben der Verbraucherzentrale Bauteile enthalten, die aus bereits ausgelieferten und später innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten stammten.
Wann gilt ein Gerät als neu?
Nach der Entscheidung des Gerichts darf ein Gerät nur dann als neu bezeichnet werden, wenn es zuvor weder verkauft noch an einen Kunden ausgeliefert wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob äußerlich Gebrauchsspuren erkennbar sind oder das Gerät technisch einwandfrei funktioniert.
Sobald ein Smartphone oder Tablet bereits ausgeliefert und möglicherweise verwendet wurde, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr um ein fabrikneues Gerät. Auch eine gründliche technische Überprüfung oder der Austausch einzelner Komponenten ändert daran nichts.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem erhöhten Risiko, dass ein bereits ausgeliefertes Gerät vorhandene oder später auftretende Mängel aufweisen könnte.
Käufer entscheidet über die Art der Nacherfüllung
Bei einem mangelhaften Produkt können Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung grundsätzlich zwischen einer Reparatur und einer Ersatzlieferung wählen. Der Verkäufer kann die gewählte Lösung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, beispielsweise wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Entscheidet sich der Käufer für eine zulässige Ersatzlieferung, darf ein ursprünglich als neu gekauftes Gerät nach dem Münchner Urteil nicht ohne ausdrückliche Zustimmung durch ein generalüberholtes Modell ersetzt werden.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer freiwilligen Herstellergarantie. Die Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Für eine freiwillige Garantie gelten dagegen die jeweiligen Garantiebedingungen.
Refurbished bleibt eine freiwillige Alternative
Das Urteil richtet sich nicht grundsätzlich gegen aufbereitete Smartphones oder Tablets. Professionell generalüberholte Geräte können preislich und aus Gründen der Nachhaltigkeit eine interessante Alternative darstellen.
Entscheidend ist jedoch die Wahlfreiheit. Wer ein Neugerät gekauft hat und wegen eines Mangels eine Neulieferung verlangt, muss einem Refurbished-Gerät ausdrücklich zustimmen. Ein Händler oder Hersteller darf diese Entscheidung nicht eigenmächtig treffen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale stärkt auch das Ende Juli 2026 in Kraft getretene Recht auf Reparatur diese Wahlmöglichkeiten. Verbraucher können sich bewusst für eine Reparatur oder unter bestimmten Voraussetzungen für eine nachhaltige Alternative entscheiden.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 3. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 29 U 4451/23e. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann sich die rechtliche Bewertung daher noch verändern.
