Ein heißer Glühwein gehört für viele Menschen fest zur Adventszeit. Doch nicht jedes winterliche Heißgetränk darf sich Glühwein nennen. Damit ein Getränk als Glühwein verkauft werden darf, schreibt der Gesetzgeber eine klare Rezeptur vor: Er besteht ausschließlich aus Wein, Zucker und klassischen Gewürzen wie Zimt oder Nelken. Auch Aromastoffe und Aromaextrakte sind erlaubt. Der Alkoholgehalt muss zwischen 7 und 14,5 Volumenprozent liegen. Farbstoffe hingegen sind verboten.
„Zutaten wie Wasser, Tee, Fruchtsaft oder anderer Alkohol als Wein sind ebenfalls nicht zulässig“, erklärt Andrea Danitschek, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Fruchtglühweine wie Kirsch- oder Heidelbeerglühwein bilden eine eigene Kategorie: Sie werden aus dem entsprechenden Fruchtwein hergestellt und dürfen zusätzlich Fruchtsaft enthalten.
Für Punsch gibt es dagegen keine rechtlich verbindliche Rezeptur. Traditionell wird er aus Arrak, Zucker, Tee oder Wasser, Zitrone und Gewürzen zubereitet. Unter dem Begriff Punsch dürfen jedoch auch ganz unterschiedliche Mischungen verkauft werden – etwa mit Fruchtsaft, Wein, Rum oder anderen Branntweinen. Auch Aromen und weitere Zusatzstoffe sind erlaubt.
Zutatenangaben bei Glühwein in der Flasche
Wer Glühwein im Supermarkt kauft, sollte einen Blick auf das Etikett oder den QR-Code werfen. Seit 2023 müssen Hersteller die Zutaten und Nährwerte transparent angeben. Diese Informationen dürfen digital bereitgestellt werden. Direkt auf der Flasche verpflichtend angegeben sein müssen lediglich der Alkoholgehalt sowie der Gesamtenergiegehalt.
Damit sind Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert – egal, ob der Glühwein vom Weihnachtsmarkt kommt oder aus der Flasche zu Hause genossen wird.