Schweinfurt (ots) – Die Black Week mit dem Black Friday in der vergangenen Woche waren erst der Anfang: Nun beginnt wieder die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings. Das bedeutet: Hochsaison bei Paketversendern und Paketdiensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das sehnsüchtig erwartete Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel. Und das gleich in mehrfacher Hinsicht.
So fallen bei dem neuesten Paar Sneaker oder dem neuen Smartphone möglicherweise zusätzliche Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer an, wenn diese bei einem Onlinehändler mit Sitz in einem Drittland bestellt wurden. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak, kann es sein, dass noch zusätzliche Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.
“Vermeintliche Online – Schnäppchen können sich da schnell als teures Ärgernis entpuppen, gerade wenn es sich dabei um Fälschungen handelt”, so Benedikt Danz, Sprecher beim Hauptzollamt Schweinfurt. “Derartige Waren werden vom Zoll sichergestellt und vernichtet, in der Regel ist auch das bereits bezahlte Geld weg. Unter Umständen erwarten den Paketempfänger weitere Schadensersatzforderungen der geschädigten Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.”
Damit das Online Shopping nicht im Frust endet, gibt der Zoll folgende Hinweise:
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Bei einem Warenwert bis 150 Euro: Hier wird die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (zum Beispiel bei Büchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.
Bei einem Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fällt auch ein warenabhängiger Zoll und gegebenenfalls zusätzliche Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, z.B. 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist jedoch keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der “Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen” (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden – dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum “Grenzüberschreitenden Warenverkehr”.
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Gefälschte Bekleidung aber auch technische Geräte, die nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen, werden gerade zur Weihnachtszeit vermehrt vom Zoll aus dem Verkehr gezogen.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist – auch im Fall von privaten Geschenksendungen – grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Weiterhin ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil o.ä.). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren vom Zoll beschlagnahmt.
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, der macht sich am besten vorzeitig über die Einfuhrbestimmungen unter www.zoll.de schlau bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot “TinA”.
Hinweis:
Auch und gerade zur Weihnachtszeit sind wieder vermehrt Fake-SMSe oder Fake-E-Mails im Umlauf, in denen behauptet wird, eine Sendung läge beim Zoll und es wären Gebühren fällig. Der Zoll fordert Sie niemals per E-Mail, SMS oder gar in einer Nachricht in WhatsApp zur Zahlung möglicher Einfuhrabgaben auf. Eine Kommunikation mit dem Zoll erfolgt ausschließlich auf schriftlichem Wege. Hierbei handelt es sich um typische und immer weiter verbreitete Betrugsmaschen, um an sensible Daten (wie u.a. an die Bankdaten) der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gelangen. Der Zoll rät, bei Erhalt solcher Nachrichten diese einfach zu löschen. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln sollten Bürgerinnen und Bürger unbedingt Kontakt mit den zuständigen Zollbehörden aufnehmen.