In einem beschleunigten Verfahren hat das Amtsgericht Schweinfurt einen 38-jährigen Algerier zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Mann hatte am Mittwochabend die Brieftasche und das Mobiltelefon eines 58-Jährigen gestohlen und stand bereits einen Tag später vor dem Richter.
Der Tatverdächtige sprach den späteren Geschädigten gegen 21:00 Uhr im Bereich des Roßmarktes an und bat um eine Zigarette. Kurz nach dem Gespräch bemerkte der 58-Jährige, dass sowohl seine Brieftasche als auch sein Mobiltelefon fehlten. Die Schweinfurter Polizei leitete umgehend eine Fahndung ein und konnte den 38-Jährigen noch am selben Abend im Innenstadtbereich feststellen und vorläufig festnehmen.
Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde der Tatverdächtige am nächsten Tag dem Amtsgericht Schweinfurt vorgeführt. Aufgrund der klaren Beweislage entschied der Richter, das Verfahren nach den Regeln des beschleunigten Verfahrens durchzuführen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Anmerkung: Was bedeutet „beschleunigtes Verfahren“?
Das beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt. Es ermöglicht eine schnelle Aburteilung in Fällen mit einfachem Sachverhalt oder eindeutiger Beweislage. Ziel ist es, dass die Strafe zeitnah auf die Tat folgt.
Voraussetzungen sind unter anderem:
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eine zu erwartende Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr,
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ein Antrag der Staatsanwaltschaft,
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ein Sachverhalt, der sofort verhandelt werden kann,
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und ein erwachsener oder heranwachsender Beschuldigter (ab 18 Jahren).
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren können nicht im beschleunigten Verfahren verurteilt werden.