Verschneite Wohnstraße in Schweinfurt nach dem ersten Schnee – Hinweis auf die Schneeräumpflicht für Anwohner
Eine verschneite Wohnstraße in Schweinfurt nach dem ersten Schneefall.

Erster Schnee in Schweinfurt: Was gilt bei der Räumpflicht?

Schweinfurt -

In der Nacht hat es in Schweinfurt erstmals geschneit – für viele Autofahrer, Fußgänger und Anwohner beginnt damit wieder die Zeit der Schneeschaufel. Doch wer ist eigentlich zum Räumen verpflichtet, wann muss der Weg frei sein und welche Strafen drohen bei Verstößen?

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Schneeräumpflicht: Eigentümer sind in der Verantwortung

Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Schneeräumung und Streuung bei den Haus- und Grundstückseigentümern. In den meisten Fällen wird diese Aufgabe per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Entscheidend ist dabei die örtliche Satzung der Stadt Schweinfurt.

Nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt sind Gehwege:

  • werktags ab 7 Uhr

  • sonn- und feiertags ab 8 Uhr

von Schnee und Eis zu befreien. Die Räumpflicht gilt bis 20 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss entsprechend mehrfach geräumt werden.

Wie breit muss geräumt werden?

Der Gehweg muss in einer Breite von mindestens einem Meter geräumt und gestreut werden, sodass ein sicheres Nebeneinandergehen möglich ist. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt die Räumpflicht an der Straßenkante.

Besonders wichtig: Auch Zugangswege zu Mülltonnen, Garagen und Briefkästen sollten freigehalten werden.

Streuen statt Salz?

In Schweinfurt ist – wie in den meisten Städten – der Einsatz von Streusalz hauptsächlich auf öffentliche Straßen beschränkt. Für private Gehwege soll möglichst splitt, Sand oder Granulat verwendet werden, um Umwelt und Boden zu schonen.

Salz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei:

  • extreme Glatteisbildung

  • steilen Gehwegen

  • Gefahrenstellen wie Treppen oder starke Gefälle

Haftung bei Unfällen

Kommt es auf einem nicht geräumten oder vereisten Gehweg zu einem Unfall, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Das kann sowohl Schadenersatzforderungen als auch Schmerzensgeld betreffen.

Ein häufiger Irrtum: Auch wenn jemand „nur kurz“ nicht geräumt hat, kann er im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden.

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