Aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse mit Schneefall und Frost weist die Stadt Schweinfurt erneut auf die geltende Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 29. November 2022 hin. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Anlieger sind verpflichtet, Gehwege und Sicherungsflächen von Schnee und Eis zu befreien.
Demnach müssen an Werktagen die Sicherungsflächen ab 07:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr geräumt oder bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt bestreut sein. Das Räumen und Streuen ist bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum erforderlich ist.
Die Verwendung von Tausalz und ätzenden Mitteln ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Blitzeis, Eisregen, an Treppenanlagen oder bei starken Steigungen – darf Salz eingesetzt werden, wenn die Glätte nicht anders beseitigt werden kann.
Als Sicherungsfläche gilt im Winter eine Gehbahn mit einer Mindestbreite von 1,20 Metern. Ist der Gehweg schmaler, muss er vollständig geräumt werden. Zu sichern sind unter anderem selbstständige Gehwege, gemeinsame Fuß- und Radwege, Fußgängerzonen, Plätze sowie Gehbahnen in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der geräumte Schnee darf den Verkehr nicht behindern. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind stets freizuhalten. Die Sicherungspflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke.
Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle eines Unfalls der Grundstückseigentümer haftet. Wurde die Pflicht auf Mieter oder Dritte übertragen, bleibt die Kontrollpflicht weiterhin beim Eigentümer.
